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Versteigerungsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des
anschließenden Nach− und Freihandverkaufs werden folgende Bedingungen anerkannt:
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| 1.
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Das Auktionshaus (im folgenden Versteigerer genannt) handelt im Namen und für Rechnung
seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die Versteigerung ist öffentlich im Sinne des §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs.
1 BGB.
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| 2.
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Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung eingehend besichtigt und
geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel und unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen.
Die nach bestem Wissen und Gewissen erstellten Katalogangaben sind keine Garantien im Rechtssinne
(§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit. Das gilt auch für jegliche Art von Zustandsbeschreibungen (condition report),
sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand ist im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass
fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Sie werden in dem veräußert,
in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten
Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund oder wegen Abweichungen oder anderweitige erteilten
Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat.
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| 3.
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a) Der Versteigerer behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen Nummern außerhalb der Reihenfolge des
Kataloges zu versteigern, Nummern zu vereinen, zu trennen oder zurückzuziehen.
b) Der Versteigerer behält sich weiterhin das Recht vor, Katalogangaben über die Gegenstände zu berichtigen.
Diese Berichtigungen erfolgen durch einen Aushang in den Geschäftsräumen des Versteigerers oder mündlich
unmittelbar vor dem Aufruf des betreffenden Gegenstandes durch den Versteigerer. Eine Haftung für diese
Berichtigung übernimmt der Versteigerer nicht.
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| 4.
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a) Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog genannten Richtpreis. Regelmäßig wird um 10 %
gesteigert. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann
den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter 6 Wochen ab
Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem
Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und
den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen
worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den
Zuschlag bestehen.
b) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme.
c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem
den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen. Er kann aber auch den
Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.
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| 5.
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Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufpreis
(Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden
oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits
an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.
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| 6.
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a) Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Will der Bieter auf Namen und Rechnung
Dritter bieten, so hat er das spätestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn schriftlich anzuzeigen unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegen diese Angaben nicht vor, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter
zustande. Neukunden/Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, sind gehalten, sich vor Abgabe eines
Gebotes bei der Auktionsleitung zu legitimieren.
b) Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden und müssen 24 Std.
vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingegangen sein. Maßgeblich ist die Katalog−Nr. des Katalogtextes,
nicht die Bezeichnung des Gegenstandes bzw. die der Abbildung. Jedes Gebot wird nur mit dem Betrag in
Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Der erteilte Bietauftrag ist
unwiderruflich und verbindlich und hat Gültigkeit für die Auktion und den anschließenden Nach− und
Freihandverkauf. Er erlischt 8 Wochen nach der Auktion.
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| 7.
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a) Mit der Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr gem. §§ 446, 447 BGB auf den Käufer über. Der Ersteher
ist sofort zur Abnahme beim Versteigerer verpflichtet. Das Eigentum an den erstandenen Gegenständen geht
jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamtrechnungspreises auf den Ersteher über. Der Versteigerer
macht zugunsten des Einlieferers bis zur vollständigen Zahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht an allen
Gegenständen Gebrauch. Unbeschadet dieses Zurückbehaltungsrechtes gelten die Verzugsbedingungen.
b) Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung
beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit
des Telefon− oder Online−Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen
keine oder nicht vollständige Angebote abgegeben werden.
c) Telefonisches Mitsteigern setzt bei den einzelnen Positionen jeweils einen Mindest−Katalogpreis von
€ 1.000, − voraus. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion durch den Bieter schriftlich bestätigt
werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung der
Telefonate einverstanden, ohne dass der Versteigerer zu solcher Aufzeichnung verpflichtet ist. Sollte
die telefonische Verbindung nicht zustande kommen oder die Verbindung während des Bietablaufs
unterbrochen werden, so ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im Katalog abgedruckten Schätzpreis
für den Telefonbieter zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für die Bearbeitung der Gebote
. Insbesondere haftet er nicht für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonleitung
oder Übermittlungsfehler.
Das Widerrufs− und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Telefon− und Internet−Gebote keine
Anwendung.
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| 8.
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Das zugeschlagene Gebot ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 25 % (incl. der
auf das Aufgeld entfallenden gesetzlichen MwSt. von z. Z. 19 %) erhoben. Ausfuhrlieferungen in Drittländer
(außerhalb der EU) sind von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die ersteigerten Gegenstände vom Käufer
innerhalb von 3 Monaten ausgeführt werden. Die Mehrwertsteuer wird erstattet, sobald der amtliche
Ausfuhrnachweis vorliegt und überprüft wurde.
Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar in Euro (€) oder durch bankbestätigten Scheck.
Der Käufer kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 8. Tag auf dem der Rechnung
ausgewiesenen Konto des Versteigerers eingeht.
Das Auktionshaus ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenen Auftraggeber zustehenden Ansprüche im
eigenen Namen − auch gerichtlich − geltend zu machen.
Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und ggf
. Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
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| 9.
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Bei Zahlungsverzug des Ersteigerers können unbeschadet weitergehende
Schadensersatzansprüche − zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören − Verzugszinsen in Höhe
des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugzinses nach §§ 288,
247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung gefordert,
kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert
wird und der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf erlöschen und der zu einem
weiteren Gebot nicht zugelassen wird, für einen Mindererlös und durch den zusätzlichen Verkauf
entstehende Kosten aufzukommen und auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch hat.
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| 10.
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Der Käufer hat sein ersteigertes Gut unverzüglich, spätestens jedoch nach dem Zuschlag
beim Versteigerer abzuholen. Im Anschluß daran ist der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände im Namen
sowie auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einzulagern. Lagern die Gegenstände beim Versteigerer, so
ist dieser berechtigt, Lagergebühren zu erheben. Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verwechslung
wird abgelehnt. Eine Versendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers ausnahmslos auf dessen
Kosten und Gefahr.
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| 11.
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Käufer und Verkäufer können nach Abschluß der Auktion und erfolgter Zahlung
vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfragen. Die Anfrage bedarf der Schriftform.
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| 12.
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a) Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf, der als Teil der Versteigerung
gilt; das Widerrufs− und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Walsrode. Es gilt deutsches Recht;
das UN−Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
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| 13.
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Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen davon unberührt.
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